Rechtsprechung
   BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,11025
BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68 (https://dejure.org/1970,11025)
BSG, Entscheidung vom 14.10.1970 - 10 RV 483/68 (https://dejure.org/1970,11025)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 (https://dejure.org/1970,11025)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,11025) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63
    Auszug aus BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68
    Anmeldungen, die das Gesetz selbst nur als "vorläufig" bezeichnet (5 21 Abs° 1 BVG) haben also noch keinen den Ersatzanspruch endgültig gestaltenden Charakter; sie sind vielmehr nur verwaltungstechnischer Natur, ohne daß damit schon endgültig eine betragsmäßige konkrete Abrechnung über die tatsächlichen Kosten vorgenommen wird° Aus der Natur dieser Abrechnung ergibt sich ebenfalls, daß die Anmeldung noch nicht der "Geltendmachung" der Ersatzforderung, und schon gar nicht einer Klageerhebung mit der Wirkung einer Unterbrechung der Ver- jährung gleichgesetzt werden kann" Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung über die Wirkung der Unterbrechung durch Anmeldung des Ersatzanspruches bei der Versorgungsbehörde auch nicht auf Entscheidungen des 3, Senats des BSG vom 25° Februar 1966 (BSG 24, 260, 262) und des 9° Senats des BSG vom 50, September 1966 (BSG in SozR BVG @ 21 Nr° l) berufen" Der 5° Senat des BSG hat in der bezeichneten Entscheidung nicht ausgesprochen, daß bereits die Anmeldung des Ersatzanspruches einer Behörde bei einer anderen die Verjährung unterbricht, sondern nur, daß die in jenem Rechtsstreit geltend gemachte Ersatzforderung bereits vor ihrer Anmeldung verjährt war° Der 9° Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 50° September 1966 (aaO) zwar davon gesprochen, daß "bei der Geltendmachung des Anspruchs im Februar 1963 die Verjährung noch nicht eingetreten" war; er hat jedoch auf Anfrage des erkennenden Senats mit Schreiben vom 50 Oktober 1970 mitgeteilt, daß er in dieser Entscheidung nicht darüber zu befinden hatte und deshalb auch nicht befinden wollte, ob die Anmeldung eines Ersatzanspruches die Verjährung nach dem BVG unterbricht " ' Das vom Senat gewonnene Ergebnis, wonach die Verjährung von Ersatzansprüchen nach 5 21 Abs° 2 BVG nicht schon durch die Anmeldung dieses Anspruches, sondern erst durch Klageerhebung unterbrochen wird, erscheint auch nicht"mâ- nllu; Da die Verjährung zwei Jahre beträgt und diese - jedenfalls nach 5 21 Abs° 2 BVG idF des l° NOG - erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Heilbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs, steht der Krankenkasse auch in schwierigen Fällen ein' genügend länger Ansprüche.
  • BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60

    Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem

    Auszug aus BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68
    welchen Voraussetzungen diese Frist unterbrochen oder gehemmt wird, so ist und dem Schweigen des Gesetzgebers in dieser Beziehung die Annahme gerechtfertigt, daß er eine derartige Regelung deshalb für unnötig erachtet hat, weil sie sich aus anderen eingehenden Verjährungsvorschriften, also denen desBGB, ergibt° Daher ist es auch allgemein anerkannt, daß bei öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüchen die Verjährungsvorschriften des BGB eine 'entsprechende Anwendung finden, wenn das Gesetz nichts "anderes bestimmt (BSG 19, 88, 90; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7° Auflage, 1, Band, So 159)° .Ferner ist darauf zu verweisen, daß auch nach den Ver- jährungsvorschriften des BGB öffentlicherechtlichc Ansprüche in die Gesamtregelung einbe20gen sind (@ 196 Ziff° 11, 15, 17 BGB und 5 197 BGB; siehe dazu auch BAG in AP Nr° 2 zu 5 242 BGB)° Demnach ist davon auszugehen, daß für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung von Ersatzansprüchen nach 5 21 Abs° 2 BVG die im BGB enthaltenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind° Nach den nicht angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (@ 165 SGG) ist ein Sachverhalt, der den Tatbestand der Hemmung der Verjährung (SS 202, 205 BGB) erfüllt, nicht gegeben° Der Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz gemäß @ 19 BVG könnte daher nur dann noch nicht verjährt sein, wenn die Verjährung entsprechend den Vorschriften der 55 208 ff BGB unterbrochen worden ist" Nach 5 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt° Hierzu ist unstreitig, daß der Beklagte zu der von der Klägerin geltend gemachten Forderung innerhalb der Vorjährungsfrist keine Abschlagszahlung, keine Zinszahlung und auch keine Sicherheit geleistet hate Die Klägerin meint aber gegenüber der anderweitigen Auffassung des LSG, der Beklagte habe die Forderung "in anderer Weise" anerkannt, und zwar will sie ein solches Anerkenntnis darin erblicken, daß die Versorgungsbehörde dem Ho im Jahre 1960 eine Badekur zur Besserung der als Schädigungefolge i"S" der Verschlimmerung anerkannten Emphysembronchitis und ferner damit zusammenhängend einen Einkommensausgleich gewährt hat, Sie verkennt hierbei, daß es sich bei den erwähnten Leistungen.
  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Jugendhilfe; Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten

    In dieser Hinsicht fehlt es hier an einer hoheitlichen Maßnahme, also einer solchen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Ablehnung einer Zahlung durch den Beklagten ebenso wie die Anforderung der Erstattung durch die Klägerin per Verwaltungsakt unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

    Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Kläger und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und damit kein für die Annahme einer hoheitlichen Maßnahme erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Klägerin und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und kein dafür erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    In dieser Hinsicht fehlt es hier an einer hoheitlichen Maßnahme, also einer solchen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Ablehnung einer Zahlung durch den Beklagten ebenso wie die Anforderung der Erstattung durch die Klägerin per Verwaltungsakt unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris, Rn. 32).
  • BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69
    des Kriegsopferrechts NOG vom 27" Juni - BGBl I 8° 453 -)« Das SG ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß hier @ 19 BVG idF des 2. NOG (vom 21° Februar 1964 - BGBl I 8° 85 -) anzuwenden ist° Das SG scheint insoweit jedoch übersehen zu haben, daß die Krankengeldzahlung an D" im Jahre 1963 erfolgt und auch abgeschlossen worden ist, der Ersatzanspruch der Klägerin also vor dem Inkrafttreten des 2" NOG (ln Januar 1964; vgl" Art VI 5 5 des 2" NOG) entstanden ist (vgl. Urteil des BSG vom 19° Januar 1971 - 10 RV 483/68 ), Nach @ 19 Abs° 1 BVG idF des 1. NOG wird den Krankenkassen, sofern sie nicht nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet sind, Heilbehandlung zu gewähren, "für ihre Aufwendungen bis zum 31" Dezember 1963 ."" Ersatz geleistet".
  • VG Aachen, 27.02.2018 - 5 K 5751/17

    Erstattungsrechtsverhältnis; Verwaltungsaktsbefugnis; Gleichordnungsverhältnis;

    So ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z.B. Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19, wonach Erstattungsansprüche im Sinne von Ausgleichsansprüchen schlichte Zahlungsansprüche sind; ebenso OVG NRW, z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris, Rn. 3, wonach in den Fällen der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Leistungsklage zulässig ist, weil die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts nicht möglich ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht